FAHRERLAGERORDNUNG

Stand: März 2026

§1     Das Befahren der Rennstrecke ist nur während der vereinbarten Nutzungszeiten und über die hierfür vorgesehenen Einfahrten nach vorheriger Anmeldung beim Personal des Streckenmanagements im Start- und Zielhaus zulässig. Während Bau- und Rüstzeiten ist nur ein eingeschränktes Befahren der Rennstrecke zulässig (Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h und eingeschaltete Warnblinkanlage).

§2     Das gesamte Fahrerlager darf nur im Schritttempo befahren werden (max. 10 km/h). Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Parken ist im Fahrerlager nur auf den dafür gekennzeichneten Parkplätzen erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig abgeschleppt.

§3     Das Betreten der Boxengasse sowie aller weiteren Sicherheitsbereiche ist für Unbefugte verboten.

§4     Die Nutzung der Fahrerlagerflächen ist nur im Rahmen von Veranstaltungen bzw. nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Betreiber gestattet. Eine Übernachtung außerhalb vertraglich vereinbarter Anmietungen ist nicht zulässig.

§5     Die Benutzung von Skateboards und ähnlichen Fortbewegungsmitteln und die Benutzung von nichtversicherten, nach deutschen Vorschriften aber versicherungspflichtigen Transportmitteln, sind verboten.

§6 Das Benutzen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Motorrollern durch Kinder und Personen ohne Fahrerlaubnis ist untersagt. Eltern haften für Ihre Kinder.

§7     Gemäß behördlicher Genehmigung ist die Verursachung von Lärm abends bzw. nachts in der Zeit von 18:00 –8:30 Uhr (bzw. außerhalb der vertraglich vereinbarten Betriebszeiten) verboten. Aus diesem Grund ist es untersagt, in der o. g. Zeit Rennfahrzeuge ohne Straßenverkehrszulassung in Betrieb zu setzen oder laufen zu lassen (Motorenruhe). Zuwiderhandlungen ziehen strafrechtlich Folgen nach. Gleiches gilt für den Betrieb von Musikanlagen. Livemusik oder Musikdarbietungen in z.B. Hospitality-Bereichen bzw. auf Showbühnen sind nur nach Genehmigung des Betreibers zulässig.

§8     Vor den Treppenhausausgängen und auf den sonstigen schraffierten Fluchtwegen im Fahrerlager ist das Abstellen bzw. Lagern von Material und Fortbewegungsmitteln jeglicher Art nicht gestattet. Die unmittelbar hinter den Boxen verlaufende Fahrstraße ist ein Rettungs- und Fluchtweg und zwingend freizuhalten. Die Ladebordwände der Team-LKW müssen entweder vollständig heruntergefahren werden oder komplett geschlossen sein und dürfen nicht in den Fluchtweg hineinragen.

§9    Alle einschlägigen umweltrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Vorschriften zur Abfallentsorgung, zum Boden- und Gewässerschutz sowie zum Immissionsschutz. Kraftstoffe, Öl und sonstige umweltgefährdende Stoffe sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu handhaben. Auslaufschäden sind umgehend beim Personal des Streckenmanagements zu melden.

§10    Abfälle sind in den dafür bereitstehenden Behältnissen zu sammeln. Das produzieren von Abfällen, ist auf ein Minimum zu reduzieren. Altöl wird in den vorhergesehenen Altöldepots entsorgt. Die Bereitstellung und Entsorgung leerer Behälter, welche im Fahrerlager zurückbleiben erfolgt gegen gesonderte Berechnung. Leere Behälter müssen beschriftet werden. Behälter ohne Beschriftung gelten als Sondermüll und werden gesondert berechnet

§11    Abwässer dürfen nur in die dafür vorgesehenen und entsprechend grün markierten Einläufe eingeleitet werden. In rot markierte Einläufe darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden. Das Waschen von Fahrzeugen im Fahrerlager ist untersagt. Dies gilt insbesondere für das Reinigen von Fahrzeugen mit Wasser, Reinigungsmitteln oder sonstigen Substanzen, da hierbei verunreinigtes Abwasser anfällt. Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen umweltrechtliche Bestimmungen dar.

§12    Beim Umgang mit feuergefährlichen Stoffen (Treibstoff, Öl etc.) und bei der Fahrzeugbetankung ist erhöhte Vorsicht geboten und es sind Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Die Bereitstellung und Lagerung von Kraftstoffen darf nur in ordnungsgemäßen und gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen; maximal jedoch 200 Liter pro Box bzw. Zelt.

§13    Aus Umweltschutzgründen sind nicht erforderliche Energieverbraucher (Licht, Heizung, technisches Gerät etc.) abzuschalten.

§14    Die Stromversorgungseinrichtungen dürfen nur nach Zustimmung durch den Betreiber genutzt werden. Die Inbetriebnahme darf nur durch Fachpersonal erfolgen. 

§15     Sämtliche Schäden an Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal des Start- und Zielhauses zwecks Dokumentation zu melden. Der Verursacher bzw. Mieter haftet für sämtliche Schäden an der Boxenanlage, den Sanitäranlagen sowie Schäden im Fahrerlager z. B. Löcher in der Asphaltdecke (die durch das Eintreiben von Erdnägeln oder anderen Verankerungsmitteln und Sachbeschädigungen entstanden sind), Asphaltverformungen durch Reifenheizzelte, Kabelverletzungen, Rohrbeschädigungen, Beschädigungen an Elektroverteiler, etc.

§16     Grillen und offenes Feuer ist im Fahrerlager verboten.

§17    In allen Gebäuden besteht absolutes Rauchverbot. Gleiches gilt für die Boxen, die komplette Boxengasse sowie die Tankstellenbereiche.

§18    Sämtliche gewerbliche Tätigkeiten im Fahrerlager, wie etwa der Verkauf von Merchandising-Artikel oder das Anbieten von Dienstleistungen, bedürfen der Zustimmung des Veranstalters bzw. des Rennstreckenbetreibers.

§19    Das Cateringrecht liegt im gesamten Fahrerlagerbereich bei dem Betreiber. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist somit generell verboten. Der Betrieb von Hospitalityeinrichtungen ist vor der Veranstaltung abzustimmen.

§20    Die Verteilung von Werbemitteln im Fahrerlager wie Flyer, Give-Aways etc. und Ausstellung von Produkten sind grundsätzlich untersagt.

§21 Das Mitbringen von Tieren in das Veranstaltungsgelände ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Hunde von Teilnehmern (Rennfahrer und sonstige Teammitglieder, Orga-Personal und Veranstalter), welche aber an der Leine zu führen sind. Auf allen Tribünen der Grand-Prix-Strecke ist das Mitbringen von jeglichen Tieren strikt untersagt. Tiere, egal welcher Art, dürfen zu keiner Zeit auf dem Veranstaltungsgelände in Fahrzeugen oder Anhängern jeglicher Art zurückgelassen werden. Sollten Tiere alleine in Fahrzeugen/Anhängern oder Ähnlichem angetroffen werden, behält sich die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG das Recht vor den/die Besitzer(in)/zuständige Betreuungsperson(en) des Geländes zu verweisen. 

§22     Der Rennstreckenbetreiber ist berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Den Anweisungen des Nürburgring-Personals ist Folge zu leisten.

§23 Für Markierungen in der Boxengasse darf nur rückstandsfreies Klebeband verwendet werden. Die aufgebrachten Markierungen sind nach der Veranstaltung vollständig und rückstandlos zu entfernen. Die Beseitigung eventueller Reste geht zu Lasten des Verursachers. Weiterhin ist es verboten, Löcher in die betonierte Fläche der Boxengasse (working lane) zu bohren bzw. Befestigung durch Einschlagen von z. B. Nägeln vorzunehmen. Eventuelle Schadensbeseitigungen gehen zu Lasten des Verursachers.

§24    Das Gelände wird in Teilbereichen mit Videokameras überwacht. Die Videoüberwachung des Geländes dient der Sicherheit, der Wahrung des Hausrechts, sowie der Prävention und Aufklärung von Straftaten. Die entsprechenden Bereiche sind mit einem Hinweisschild gekennzeichnet.

§25    Werkstattzelte, die an einen Sattelauflieger oder Truck angebaut werden und über eine Grundfläche von mehr als 75qm verfügen (der Truck oder der Auflieger, zählt mit in die Grundfläche) stellen fliegende Bauten im Sinne der Richtlinie für Fliegende Bauten (FlBauR, § 76 Abs. 1 LbauO Rheinland Pfalz) dar. D.h. diese Konstruktionen müssen, wenn sie am Nürburgring aufgestellt werden sollen, über eine gültige Ausführungsgenehmigung bzw. über ein Prüfbuch verfügen. Die für das Zelt notwendige Ballastierung ist durch den entsprechenden Zeltbetreiber vorzuhalten.

§26    Es gelten die Regelungen der jeweils aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.